Unterstützung

Die Finanzierung eines behindertengerechten PKWs kann unterstützt werden.

  • zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
  • für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung
  • zur Erlangung einer Fahrerlaubnis Im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV)

Hierfür sind verschiedene Kostenträger zuständig. Die Krankenkassen kommen dabei eindeutig nicht in Frage. Eine steuerlichen Erleichterung gibt es im Rahmen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Die wichtigsten Punkte hierzu sind nachfolgend dargestellt.

Voraussetzungen

Die Leistungsgewährung der Kfz-HV setzt voraus, dass

  • der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen,
  • der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt,
  • der Behinderte nicht schon über ein Kraftfahrzeug verfügt, dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.

Fahrzeugbeschaffung

  • Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet
  • Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des Behinderten
  • Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch mit bis zu 9500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben dabei unberücksichtigt

Behinderungsbedingte

Zusatzausstattung Für eine Zusatzausstattung wegen der Behinderung, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den Behinderten das Kraftfahrzeug führt.

Fahrerlaubnis

  • Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet
  • Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des Behinderten
  • Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen

Antragstellung

Leistungen sollten

  • vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
  • sowie vor Beginn von Maßnahmen zur Erlangung einer Fahrerlaubnis beantragt werden.

Steuerbegünstigung / Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

Das Halten von Kraftfahrzeugen ist für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ im Schwerbehinderten-Ausweis (Hilflos, Blind oder außergewöhnlich Gehbehindert) von der Steuer befreit. Die Kfz-Steuer ermäßigt sich um 50 % für Schwerbehinderte mit orangefarbener Flächenmarkierung im Schwerbehinderten-Ausweis (zugelassen zur unentgeltliche Beförderung im ÖPNV), wenn das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nicht in Anspruch genommen wird. Hierfür muss ein Antrag gestellt werden.

Kostenträger

Neu: Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger In den neuen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger erhalten Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen künftig in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis umfassende Beratung und Unterstützung. Die gemeinsamen Servicestellen informieren u.a. über Leistungsvoraussetzungen, ermitteln den zuständigen Rehabilitationsträger, helfen bei der Antragstellung und bleiben auch nach der Leistungsentscheidung Ansprechpartner der Betroffenen in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.

Die Zuständigkeit des sog. Leistungsträgers richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Das Arbeitsamt ist für behinderte Arbeitnehmer zuständig, die weniger als 15 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
  • Die Berufsgenossenschaften sind zuständig, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt.
  • Die Rentenversicherung ist zuständig, wenn der Behinderte mehr als 15 Jahre seine Beiträge für die Rentenversicherung eingezahlt hat.
  • Das Versorgungsamt ist zuständig für Kriegsopfer, Wehrdienstbeschädigte und andere Behinderte, sofern diese unter die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes fallen oder sie von keinem anderen Träger einen Zuschuss erhalten können.
  • Die Vorschriften des Sozialhilferechts gelten für Behinderte, auf die die Kfz-HV keine Anwendung findet, da sie nicht in das Arbeitsleben einzugliedern sind. Für noch nicht oder nicht mehr berufstätige Behinderte, wie z.b. Schüler, Studenten, Rentner oder Hausfrauen, besteht die Möglichkeit einer Kraftfahrzeughilfe im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes BSHG.

Art und Umfang der Kfz-Hilfe im Rahmen des BSHG sind regional unterschiedlich, eine vorhergehende Information und Beratung ist daher zu empfehlen. Überörtliche Träger der Sozialhilfe verweisen dabei angesichts ihrer leeren Kassen gern auf vorhandene Behindertenfahrdienste und unterstellen damit eine ausreichende Möglichkeit zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Diese Auffassung ist grundsätzlich falsch und sollte von jedem Antragsteller zurückgewiesen werden.

Krankenkassen?

Die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) können nicht zur Finanzierung herangezogen werden. Dies besagt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.8.1998, Aktenzeichen B 3 KR 8/97 R und 3/97 R. Aufgabe der GKV sei die Wiederherstellung der Gesundheit und damit die Sicherung der selbständigen Lebensweise. Dies beziehe sich jedoch nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens wie Gehen, Nahrungsaufnahme oder elementare Körperpflege. Der behindertengerechte Umbau eines Autos schaffe zwar einen mittelbaren Ausgleich, stelle aber kein Grundbedürfnis dar, erläuterten die Richter.

(Quelle: www.dias.de)