Einschlägige Gesetzesvorschriften

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 03. August 2000 (BGBl. I S.1273). Das Kapitel A (Personen) mit den §§ 1 bis 15 l StVZO wurde durch die Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr am 01. Januar 1999 aufgehoben und von da an durch die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ersetzt.

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214)

Zuletzt geändert durch StVRÄndG vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), in Kraft seit 01. April 2001. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugführer unterliegen besonderen Vorschriften, die spätestens bei ihrer Inbetriebnahme im bzw. Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu beachten sind.

Kraftfahrzeugführer

Die seit 01. April 2001 geltende neue Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) besagt: „Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder [….] obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst [….].“ (Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr, § 2 Eingeschränkte Zulassung (1))

Die behindertengerechte Ausrüstung des Fahrzeugs allein ist dabei keine ausreichende Vorsorge. Um sich nicht strafrechtlichen Konsequenzen auszusetzen oder den Versicherungsschutz zu verlieren, muss ein Kraftfahrzeughalter eine vorliegende Behinderung der Fahrerlaubnisbehörde seines Wohnsitzes anzeigen. Diese kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Sie bestimmt auch, ob das Gutachten von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ erstellt werden soll.

Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Die Zulassungsstelle kann je nach Behinderung ergänzende Gutachten anfordern. Sie kann aufgrund der Begutachtung die Fahrerlaubnis beschränken oder unter Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (beim TÜV) kann zur Klärung angeordnet werden bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

Die Fahrerlaubnisprüfung wird mit einem Schulungsfahrzeug absolviert, das die erforderlichen Umrüstungen enthält. Bei sehr umfangreichen Umrüstungen wird sogar das eigene Fahrzeug nach Fertigstellung zur Schulung benutzt.

 

Kraftfahrzeug

Das umgerüstete Fahrzeug ist der Technischen Prüfstelle zur Begutachtung vorzuführen. Die Prüfstelle wird vorgenommene Umbauten und Anpassungen eventuell in die Fahrzeugpapiere eintragen und eine Fahrprobe veranlassen.

Es empfiehlt sich daher, bereits vor einer Umrüstung oder Beschaffung eines umgerüsteten Fahrzeugs die erforderlichen Umrüstungen mit dem TÜV zu besprechen, um eine reibungslose Abwicklung der Prüfung und Zulassung zu ermöglichen.

Um aufwendige und kostspielige TÜV-Prüfungen zu vermeiden, empfiehlt es sich auch, für Umrüstungen diejenigen Firmen zu beauftragen, die vom Hersteller autorisiert oder empfohlen sind. Diese Firmen nehmen ihre Umrüstungen in Abstimmung mit den Herstellern vor, die ihrerseits fallweise eine „Unbedenklichkeitserklärung“ über die Umrüstungen für den TÜV abgeben müssen.

 

(Quelle: www.dias.de)